EU-RechtVerordnungenVorschriften über Direktzahlungen der EU an Inhaber landwirtschaftlicher BetriebeTITEL III BASISPRÄMIENREGELUNG, REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG UND DAMIT VERBUNDENE ZAHLUNGENKAPITEL 1 Basisprämienregelung und Regelung für die einheitliche FlächenzahlungAbschnitt 1 Anwendung der basisprämienregelungArtikel 29

Artikel 29 Mitteilungen zum Wert von Zahlungsansprüchen und zur Annäherung

In Kraft seit 20. Dezember 2013
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