Artikel 29 Mitteilungen zum Wert von Zahlungsansprüchen und zur Annäherung — Vorschriften über Direktzahlungen der EU an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
Gliederung
TITEL III BASISPRÄMIENREGELUNG, REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG UND DAMIT VERBUNDENE ZAHLUNGEN
KAPITEL 1 Basisprämienregelung und Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Abschnitt 1 Anwendung der basisprämienregelung
Artikel 29 Mitteilungen zum Wert von Zahlungsansprüchen und zur Annäherung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle in den Artikeln 25, 26 und 28 genannten Beschlüsse bis zum 1. August 2014 mit.
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