Artikel 16 Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien — Vorschriften über Direktzahlungen der EU an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
Gliederung
TITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIREKTZAHLUNGEN
KAPITEL 2 Auf Bulgarien, Kroatien und Rumänien anwendbare Bestimmungen
Artikel 16 Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien
Rückverweise
Für Bulgarien und Rumänien werden die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51, 53 und 65 festgelegten Obergrenzen für das Jahr 2015 auf der Grundlage der in Anhang V Abschnitt A aufgeführten Beträge festgesetzt.
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