Artikel 14 Flexibilität zwischen den Säulen — Vorschriften über Direktzahlungen der EU an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
Gliederung
TITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIREKTZAHLUNGEN
KAPITEL 1 Gemeinsame Vorschriften für die Direktzahlungen
Artikel 14 Flexibilität zwischen den Säulen
Rückverweise
(1) Bis zum 31. Dezember 2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % ihrer für das Kalenderjahr 2014 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und ihrer für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung.
Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.
Die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für das Kalenderjahr 2014 nicht fassen, können bis zum 1. August 2014 den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 fassen. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu jenem Zeitpunkt mit.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2018 zu überprüfen. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Verringerung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, bis zum 1. August 2017 mit.
(2) Bis zum 31. Dezember 2013 können Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Absatz 1 nicht fassen, beschließen, als Mittel für Direktzahlungen bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland, Schweden und des Vereinigten Königreichs bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im Zeitraum 2015-2020 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.
Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.
Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für das Haushaltsjahr 2015nicht fassen, können diesen Beschluss für die Haushaltsjahre 2016 bis 2020 bis zum 1. August 2014 fassen. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu jenem Zeitpunkt mit.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab den Haushaltsjahren 2019 und 2020 zu überprüfen. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, bis zum 1. August 2017 mit.
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