Artikel 11 Kürzung der Zahlungen — Vorschriften über Direktzahlungen der EU an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
Gliederung
TITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIREKTZAHLUNGEN
KAPITEL 1 Gemeinsame Vorschriften für die Direktzahlungen
Artikel 11 Kürzung der Zahlungen
(1) 150000
(2) Die Mitgliedstaaten können vor Anwendung von Absatz 1 die von dem Betriebsinhaber im vorangegangenen Kalenderjahr im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich gezahlten und ausgewiesenen Löhne, einschließlich Steuern und Sozialbeiträge für die Beschäftigung, von dem Betrag der Direktzahlungen abziehen, die einem Betriebsinhaber innerhalb eines bestimmten Kalenderjahres gemäß Titel III Kapitel 1 ausbezahlt werden sollen. Liegen keine Daten über die von dem Betriebsinhaber im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich gezahlten und ausgewiesenen Löhne vor, so werden die aktuellsten verfügbaren Daten herangezogen.
(3) Beschließt ein Mitgliedstaat, nach Titel III Kapitel 2 eine Umverteilungsprämie an Betriebsinhaber zu zahlen und hierfür mehr als 5 % der jährlichen nationalen Obergrenze nach Anhang II aufzuwenden, so kann er beschließen, diesen Artikel nicht anzuwenden.
Beschließt ein Mitgliedstaat, nach Titel III Kapitel 2 eine Umverteilungsprämie an Betriebsinhaber zu zahlen und ist es ihm aufgrund der Anwendung der Höchstgrenzen nach Artikel 41 Absatz 4 nicht möglich, hierfür mehr als 5 % der jährlichen nationalen Obergrenze nach Anhang II aufzuwenden, so kann er beschließen, diesen Artikel nicht anzuwenden.
(4) Betriebsinhabern wird kein Vorteil durch Umgehung der Kürzungen der Zahlung gewährt, wenn feststeht, dass sie nach dem 18. Oktober 2011 künstlich die Voraussetzungen geschaffen haben, um die Wirkung dieses Artikels zu umgehen.
(5) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Kürzung gemäß Absatz 1 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.
(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis 1. August 2014 über jedwede gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse und jegliches geschätzte Aufkommen der Kürzungen für die Jahre 2015 bis 2019.
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