Artikel 96 Kontrolle der Cross-Compliance — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL VI CROSS-COMPLIANCE
KAPITEL II Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance
Artikel 96 Kontrolle der Cross-Compliance
(1) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls das integrierte System gemäß Titel V Kapitel II und insbesondere die Bestandteile des Systems gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f anwenden.
Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Einhaltung der Regeln der Cross-Compliance sicherzustellen.
Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.9.2008, S. 31).
(2) Je nach den betreffenden Anforderungen, Normen, Rechtsakten oder Bereichen der Cross-Compliance können die Mitgliedstaaten die Durchführung von Verwaltungskontrollen beschließen, insbesondere solche, die in den auf die jeweiligen Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der Cross-Compliance anwendbaren Kontrollsystemen bereits vorgesehen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Begünstigten ihren Verpflichtungen nach diesem Titel nachkommen.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen, um die Einhaltung der in diesem Titel genannten Verpflichtungen zu überprüfen; dazu gehören auch Vorschriften, die es erlauben, dass die Risikoanalysen den folgenden Faktoren Rechnung tragen:
a) Beteiligung der Betriebsinhaber an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung;
b) Beteiligung der Betriebsinhaber an einem Zertifizierungssystem, sofern dieses System die betreffenden Anforderungen und Normen abdeckt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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