Artikel 84 Programmplanung — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen Prüfungsprogramme für die Prüfungen, die gemäß Artikel 80 im folgenden Prüfungszeitraum durchzuführen sind.
(2) Jedes Jahr vor dem 15. April übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihr Prüfungsprogramm nach Absatz 1 und machen dabei folgende Angaben:
a) die Zahl der zu kontrollierenden Unternehmen und ihre sektorale Verteilung auf der Grundlage der in Frage stehenden Beträge;
b) die bei der Erstellung des Prüfungsprogramms zugrunde gelegten Kriterien.
(3) Die Mitgliedstaaten führen die von ihnen erstellten und der Kommission übermittelten Prüfungsprogramme durch, wenn die Kommission nicht binnen acht Wochen Änderungswünsche mitteilt.
(4) Absatz 3 findet entsprechend Anwendung auf Änderungen der Programme durch die Mitgliedstaaten.
(5) Die Kommission kann in jeder Phase darum ersuchen, eine bestimmte Art von Unternehmen in das Programm eines Mitgliedstaats einzubeziehen.
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