Artikel 8 Befugnisse der Kommission — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AGRARFONDS
KAPITEL II Zahlstellen und sonstige Einrichtungen
Artikel 8 Befugnisse der Kommission
(1) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems gemäß Artikel 7 zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu Folgendem zu erlassen:
a) zu den Mindestanforderungen für die Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungsstellen gemäß Artikel 7 Absatz 2 bzw. Absatz 4;
b) zu den Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention sowie zur Regelung des Inhalts ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem:
a) die Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungsstellen sowie der Verfahren für die Überwachung der Zulassung der Zahlstellen;
b) die Arbeiten und Kontrollen, die der Verwaltungserklärung der Zahlstellen zugrunde liegen müssen;
c) die Arbeitsweise der Koordinierungsstelle und die Übermittlung von Informationen an die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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