Artikel 74 Prüfung der Fördervoraussetzungen und Kürzungen — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL V KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL II Integriertes Verwaltungs- Und Kontrollsystem
Artikel 74 Prüfung der Fördervoraussetzungen und Kürzungen
(1) Gemäß Artikel 59 prüfen die Mitgliedstaaten über die Zahlstellen oder andere von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigte Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfeanträge daraufhin, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Diese Kontrollen werden durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe und/oder Begünstigten auf.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Kontrollen der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung und globalem Satellitennavigationssystem (GNSS) durchführen.
(4) Sind die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, so findet Artikel 63 Anwendung.
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