Artikel 71 System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL V KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL II Integriertes Verwaltungs- Und Kontrollsystem
Artikel 71 System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen
(1) Das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen ermöglicht die Überprüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen.
(2) Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahre.
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