Artikel 56 Besondere Bestimmungen für den ELER — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL IV FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS
KAPITEL IV Rechnungsabschluss
Abschnitt III Unregelmässigkeiten
Artikel 56 Besondere Bestimmungen für den ELER
Werden Unregelmäßigkeiten und Versäumnisse bei den Vorhaben oder den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgedeckt, so nehmen die Mitgliedstaaten die finanziellen Berichtigungen vor, indem sie die betreffende finanzielle Beteiligung der Union ganz oder teilweise streichen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Art und Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie die Höhe des finanziellen Verlustes für den ELER.
Die gestrichenen Beträge der Unionsfinanzierung und die wieder eingezogenen Beträge einschließlich Zinsen werden wieder dem betreffenden Programm zugewiesen. Die gestrichenen oder wieder eingezogenen Unionsmittel können jedoch von dem Mitgliedstaat nur für ein Vorhaben im Rahmen desselben Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums und unter der Bedingung wieder verwendet werden, dass diese Mittel nicht zu Vorhaben zurückgeleitet werden, bei denen eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wurde. Der Mitgliedstaat führt die wieder eingezogenen Beträge nach Abschluss des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums wieder dem Haushalt der Union zu.
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