Artikel 50 Befugnisse der Kommission — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL IV FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS
KAPITEL IV Rechnungsabschluss
Abschnitt I Allgemeine bestimmungen
Artikel 50 Befugnisse der Kommission
(1) Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen über die Vor-Ort-Kontrollen und den Zugang zu Dokumenten und Informationen zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die spezifischen Pflichten, die die Mitgliedstaaten nach diesem Kapitel erfüllen müssen, zu ergänzen.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften über Folgendes erlassen:
a) die Verfahren hinsichtlich der besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen;
b) die Verfahren hinsichtlich der Kooperationspflichten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Durchführung der Artikel 47 und 48;
c) die Verfahren und sonstige praktische Vorkehrungen bezüglich der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 48 Absatz 3.
d) die Bedingungen, nach denen die Belege gemäß Artikel 49 aufbewahrt werden müssen, einschließlich der Form und Dauer ihrer Speicherung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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