Artikel 44 Getrennte Buchführung — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL IV FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS
KAPITEL III Gemeinsame bestimmungen
Artikel 44 Getrennte Buchführung
Jede Zahlstelle unterhält für die den Fonds im Haushalt der Union ausgewiesenen Mittel eine getrennte Buchführung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden