Artikel 31 Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL IV FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS
KAPITEL II Eler
Abschnitt 1 Allgemeine bestimmungen für den eler
Artikel 31 Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen
(1) Gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dürfen die Zahlungen der Beteiligung des ELER durch die Kommission gemäß Artikel 5 dieser Verordnung die Mittelbindungen nicht überschreiten.
Diese Zahlungen werden der ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.
(2) Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 findet Anwendung.
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