Artikel 30 Keine Doppelförderung — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL IV FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS
KAPITEL II Eler
Abschnitt 1 Allgemeine bestimmungen für den eler
Artikel 30 Keine Doppelförderung
Aus dem ELER finanzierte Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem Haushalt der Union sein.
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