Artikel 3 Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AGRARFONDS
KAPITEL I Agrarfonds
Artikel 3 Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben
(1) Um die im AEUV niedergelegten Ziele der GAP zu erreichen, werden die verschiedenen Maßnahmen, die unter diese Politik fallen, einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums durch folgende Fonds finanziert:
a) den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL);
b) den Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER).
(2) EGFL und ELER (im Folgenden die "Fonds") sind Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (im Folgenden "Haushalt der Union").
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