Artikel 28 Frühwarn- und Überwachungssystem — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL IV FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS
KAPITEL I EGFL
Abschnitt 2 Haushaltsdisziplin
Artikel 28 Frühwarn- und Überwachungssystem
Um sicherzustellen, dass die finanzielle Obergrenze gemäß Artikel 16 nicht überschritten wird, wendet die Kommission ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem zur Überwachung der Ausgaben des EGFL an.
Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres legt die Kommission zu diesem Zweck monatliche Ausgabenprofile fest, die nach Möglichkeit auf den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der drei vorausgegangenen Jahre beruhen.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht, in dem sie die Entwicklung der getätigten Ausgaben bezogen auf die Profile prüft und eine Bewertung der voraussichtlichen Ausführung im laufenden Haushaltsjahr vornimmt.
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