Artikel 21 Erwerb von Satellitenaufnahmen — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL IV FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS
KAPITEL I EGFL
Abschnitt 1 Ausgabenfinanzierung
Artikel 21 Erwerb von Satellitenaufnahmen
Das Verzeichnis der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen wird zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat gemäß einem von diesem erstellten Lastenheft vereinbart.
Die Kommission stellt diese Satellitenaufnahmen den Kontrollstellen oder den von diesen beauftragten Dienstleistern unentgeltlich zur Verfügung.
Die Kommission bleibt Eigentümer der Satellitenaufnahmen, die nach Abschluss der Arbeiten an sie zurückgehen. Sie kann auch Arbeiten zur Verbesserung der Technik und der Arbeitsmethoden auf dem Gebiet der Kontrolle landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Fernerkundung vorsehen.
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