Artikel 19 Verwaltungs- und Personalkosten — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL IV FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS
KAPITEL I EGFL
Abschnitt 1 Ausgabenfinanzierung
Artikel 19 Verwaltungs- und Personalkosten
Die von den Mitgliedstaaten und Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL getätigten Verwaltungs- und Personalausgaben werden vom EGFL nicht getragen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden