Artikel 15 Befugnisse der Kommission — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL III SYSTEM DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSBERATUNG
Artikel 15 Befugnisse der Kommission
Rückverweise
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für die einheitliche Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung erlassen, um die Regelung voll funktionsfähig zu machen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach gemäß dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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