Artikel 120 Übergangsmaßnahmen — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 120 Übergangsmaßnahmen
Um den reibungslosen Übergang von den Vorschriften der in Artikel 118 genannten aufgehobenen Verordnungen auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 für die Fälle, in denen von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden kann bzw. diese Vorschriften ergänzt werden können, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
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