Artikel 118 Umsetzungsebene — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 118 Umsetzungsebene
Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Umsetzung der Programme und die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung auf der Ebene, die sie als geeignet erachten, gemäß dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats sowie nach Maßgabe dieser Verordnung und anderem einschlägigen Unionsrecht.
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