Artikel 11 Vollständige Auszahlung an die Begünstigten — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AGRARFONDS
KAPITEL II Zahlstellen und sonstige Einrichtungen
Artikel 11 Vollständige Auszahlung an die Begünstigten
Rückverweise
Sofern im Unionsrecht nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungen in voller Höhe an die Begünstigten.
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