Artikel 109 Jährlicher Finanzbericht — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL VII GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL III Berichterstattung und Bewertung
Artikel 109 Jährlicher Finanzbericht
Die Kommission erstellt jährlich vor Ende September einen Finanzbericht über die Verwaltung der Fonds im vorangegangenen Haushaltsjahr und übermittelt ihn an das Europäische Parlament und den Rat.
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