Artikel 108 Verwendung des Euro durch nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL VII GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL II Verwendung des Euro
Artikel 108 Verwendung des Euro durch nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten
(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, die Ausgaben, die sich aus den sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, in Euro und nicht in seiner Landeswährung zu tätigen, so trifft der Mitgliedstaat Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Rückgriff auf den Euro im Vergleich zu einem Rückgriff auf die Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt.
(2) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die geplanten Maßnahmen mit, bevor sie in Kraft treten. Er kann diese Maßnahmen erst einführen, wenn die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.
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