Artikel 104 Befugnisse der Kommission — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL VII GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL I Informationsaustausch
Artikel 104 Befugnisse der Kommission
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakten zur Festlegung von Folgendem erlassen:
a) Form, Inhalt, zeitliche Abstände und Fristen folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:
b) die Modalitäten des Austauschs von Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der Einrichtung von Informationssystemen in Bezug auf Art, Form und Inhalt der von diesen Systemen zu verarbeitenden Daten sowie die Vorschriften für ihre Aufbewahrung;
c) die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission von Angaben, Unterlagen, Statistiken und Berichten sowie die Fristen und Verfahren für ihre Übermittlung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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