Artikel 100 Beträge, die sich aus der Anwendung der Cross-Compliance ergeben — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL VI CROSS-COMPLIANCE
KAPITEL II Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance
Artikel 100 Beträge, die sich aus der Anwendung der Cross-Compliance ergeben
Die Mitgliedstaaten können 25 % der Beträge einbehalten, die sich aus der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 99 ergeben.
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