Artikel 10 Zulässigkeit der von den Zahlstellen getätigten Zahlungen — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AGRARFONDS
KAPITEL II Zahlstellen und sonstige Einrichtungen
Artikel 10 Zulässigkeit der von den Zahlstellen getätigten Zahlungen
Die Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 können von der Union nur finanziert werden, wenn sie von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden.
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