Artikel 6 Maßnahmen des Programms — Erasmus+ – Grenzüberschreitende Partnerschaften der EU im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
Gliederung
KAPITEL II Allgemeine und berufliche Bildung
Artikel 6 Maßnahmen des Programms
(1) Im Bereich allgemeine und berufliche Bildung werden die Ziele des Programms mit Hilfe der folgenden Maßnahmearten verfolgt:
a) Lernmobilität von Einzelpersonen;
b) Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren und
c) Unterstützung politischer Reformen.
(2) Die spezifischen Jean-Monnet-Aktivitäten werden in Artikel 10 beschrieben.
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