Artikel 4 Allgemeines Ziel des Programms — Erasmus+ – Grenzüberschreitende Partnerschaften der EU im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 Allgemeines Ziel des Programms
Das Programm trägt bei zur Erreichung:
a) der Ziele der Strategie Europa 2020, einschließlich des Kernziels im Bereich Bildung;
b) der Ziele des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020), einschließlich der einschlägigen Referenzwerte;
c) der nachhaltigen Entwicklung des Hochschulwesens in Partnerländern;
d) der allgemeinen Ziele des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018),
e) des Ziels der Entwicklung der europäischen Dimension im Sport, insbesondere im Breitensport, entsprechend dem Arbeitsplan der Union für den Sport; und
f) der Förderung der europäischen Werte gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union.
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