Artikel 33 Befugnisübertragungen an die Kommission — Erasmus+ – Grenzüberschreitende Partnerschaften der EU im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
Gliederung
KAPITEL X Befugnisübertragungen und Durchführungsbestimmungen
Artikel 33 Befugnisübertragungen an die Kommission
Um zu gewährleisten, dass die Verwaltung der Aufgaben jeweils auf der am besten geeigneten Ebene erfolgt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Artikel 28 Absatz 3 zu erlassen, allerdings nur um zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, die von den nationalen Agenten zu verwalten sind.
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