Artikel 3 Europäischer Mehrwert — Erasmus+ – Grenzüberschreitende Partnerschaften der EU im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 Europäischer Mehrwert
(1) Im Rahmen des Programms werden ausschließlich Maßnahmen und Aktivitäten mit potenziellem europäischem Mehrwert unterstützt, die zur Erreichung der in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziele beitragen.
(2) Die Maßnahmen und Aktivitäten des Programms leisten insbesondere durch Folgendes einen europäischen Mehrwert:
a) ihren länderübergreifenden Charakter, insbesondere in Bezug auf Mobilität und Zusammenarbeit, mit denen eine nachhaltige systemrelevante Wirkung erreicht werden soll;
b) ihre Komplementarität und ihre Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene;
c) ihren Beitrag zum wirksamen Einsatz der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union.
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