Artikel 26 Durchführungsstellen — Erasmus+ – Grenzüberschreitende Partnerschaften der EU im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
Gliederung
KAPITEL VIII Verwaltungs- und Prüfsystem
Artikel 26 Durchführungsstellen
Das Programm wird in einheitlicher Weise von folgenden Stellen durchgeführt:
a) der Kommission auf Unionsebene;
b) von den nationalen Agenturen auf nationaler Ebene in den Programmländern.
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