Artikel 17 Aktivitäten — Erasmus+ – Grenzüberschreitende Partnerschaften der EU im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
Gliederung
KAPITEL IV Sport
Artikel 17 Aktivitäten
(1) Zur Erreichung der Ziele der Zusammenarbeit werden die folgenden länderübergreifenden Aktivitäten, die hauptsächlich auf den Breitensport abheben, durchgeführt:
a) Förderung von Kooperationspartnerschaften;
b) Förderung gemeinnütziger europäischer Sportveranstaltungen, an denen sich mehrere Programmländer beteiligen und die zur Umsetzung der Zielvorgaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c beitragen;
c) Förderung des Ausbaus der Evidenzbasis für politische Entscheidungen;
d) Dialog mit relevanten europäischen Beteiligten.
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Aktivitäten können zusätzliche Mittel von Dritten, wie beispielsweise Unternehmen aus der Privatwirtschaft, mobilisiert werden.
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