Artikel 12 Maßnahmen des Programms — Erasmus+ – Grenzüberschreitende Partnerschaften der EU im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
Gliederung
KAPITEL III Jugend
Artikel 12 Maßnahmen des Programms
Die Ziele des Programms werden mit Hilfe der folgenden Maßnahmearten verfolgt:
a) Lernmobilität von Einzelpersonen;
b) Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren;
c) Unterstützung politischer Reformen.
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