EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istKAPITEL II Zusammenarbeit und AufgabenArtikel 6

Artikel 6Zusammenarbeit innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

In Kraft seit 03. November 2013
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