EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istKAPITEL II Zusammenarbeit und AufgabenArtikel 5

Artikel 5Makroprudenzielle Aufgaben und Instrumente

In Kraft seit 03. November 2013
Up-to-date