EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istKAPITEL IV Organisatorische GrundsätzeArtikel 22

Artikel 22Ordnungsgemäßes Verfahren für die Annahme von Aufsichtsbeschlüssen

In Kraft seit 03. November 2013
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