EU-RechtVerordnungenZollkodex der UnionTITEL III ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNGKAPITEL 2 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene ZollschuldArtikel 99

Artikel 99Befugnisübertragung

In Kraft seit 30. Oktober 2013
Up-to-date