EU-RechtVerordnungenZollkodex der UnionTITEL III ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNGKAPITEL 2 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene ZollschuldArtikel 96

Artikel 96Zeitweiliges Verbot der Verwendung von Gesamtsicherheiten

In Kraft seit 30. Oktober 2013
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