Artikel 67 Vorschriften der Kommission — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL II GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN
KAPITEL 2 Warenursprung
Abschnitt 3 Bestimmung des Ursprungs Bestimmter Waren
Artikel 67 Vorschriften der Kommission
Die Kommission kann Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren gemäß den für diese Waren geltenden Ursprungsregeln erlassen.
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