Artikel 55 Zeiträume, Daten und Fristen — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 3 Währungsumrechnung und Fristen
Artikel 55 Zeiträume, Daten und Fristen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen sie in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Zeiträume, Daten und Fristen nicht verlängert oder verkürzt beziehungsweise verschoben oder vorverlegt werden.
(2) 3. Juni 1971
ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
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