EU-RechtVerordnungenZollkodex der UnionTITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTENKAPITEL 2 Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen VorschriftenAbschnitt 8 Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen sowie Gebühren und KostenArtikel 51

Artikel 51 Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen

In Kraft seit 30. Oktober 2013
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