Artikel 49 Flüge und Seereisen innerhalb der Union — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 7 Warenkontrolle
Artikel 49 Flüge und Seereisen innerhalb der Union
(1) Zollkontrollen und -formalitäten in Bezug auf Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von Personen auf einem Flug oder einer Seereise innerhalb der Union werden nur insoweit durchgeführt, wie in den zollrechtlichen Vorschriften derartige Kontrollen und Formalitäten vorgesehen sind.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet von
a) Sicherheitskontrollen,
b) Kontrollen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen.
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