Artikel 43 Von einem Gericht erlassene Entscheidungen — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 6 Rechtsbehelfe
Artikel 43 Von einem Gericht erlassene Entscheidungen
Die Artikel 44 und 45 gelten nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung einer von einem Gericht oder von einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidung eingelegt werden.
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