Artikel 35 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 3 Zollrechtliche Entscheidungen
Artikel 35 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren
In bestimmten Fällen erlassen die Zollbehörden auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren gemäß Titel II, auf deren Grundlage Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bemessen oder andere handelspolitische Maßnahmen angewendet werden.
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