EU-RechtVerordnungenZollkodex der UnionTITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTENKAPITEL 2 Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen VorschriftenAbschnitt 3 Zollrechtliche EntscheidungenArtikel 30

Artikel 30Beschränkungen für Entscheidungen über in ein Zollverfahren überführte Waren oder Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden

In Kraft seit 30. Oktober 2013
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