Artikel 283 Übertragung von Durchführungsbefugnissen — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL IX ELEKTRONISCHE SYSTEME, VEREINFACHUNGEN, BEFUGNISÜBERTRAGUNG, AUSSCHUSSVERFAHREN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 2 Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften
Artikel 283 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Artikel 282 genannten Beschlüsse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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