Artikel 281 Übertragung von Durchführungsbefugnissen — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL IX ELEKTRONISCHE SYSTEME, VEREINFACHUNGEN, BEFUGNISÜBERTRAGUNG, AUSSCHUSSVERFAHREN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1 Entwicklung elektronischer Systeme
Artikel 281 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Arbeitsprogramm nach Artikel 280.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
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