Artikel 276 Übertragung von Durchführungsbefugnissen — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VIII VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 5 Wiederausfuhrmitteilung
Artikel 276 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a) die Abgabe der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274,
b) die Änderung der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 275 Absatz 1 Unterabsatz 1,
c) die Ungültigkeitserklärung der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 275 Absatz 2.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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