Artikel 268 Übertragung von Durchführungsbefugnissen — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VIII VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 2 Formalitäten beim Ausgang von Waren
Artikel 268 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für den Ausgang nach Artikel 267.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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